Umgangssprachlich wird das "Erbbaurecht" oft auch als "Erbpacht" bezeichnet. Hier kann über einen festgelegten Zeitraum (von meist 99 Jahre) gegen einen monatlichen Erbbauzins ein Grundstück gepachtet und vom Erbbauberechtigten bebaut werden.
Erbpacht ist ein anderes Wort für den Begriff Erbbaurecht. Ein solches Recht ist in der Regel zeitlich begrenzt – meist auf 99 Jahre. Als Käufer zahlen Sie über die gesamte Nutzungsdauer einen im Voraus festgelegten Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks. In Ihrem Fall sind das pro Jahr vier Prozent des Grundstückwertes. Alle drei bis fünf Jahre, je nach vertraglicher Vereinbarung in der Wertsicherungsklausel, müssen Sie mit einer kleinen Anpassung des Erbbauzinses anhand des Verbraucherpreisindexes rechnen.
Die Käufer einer Erbpacht-Immobilie müssen lediglich den künftigen Erbpachtzins bezahlen, nicht aber den hohen Kaufpreis für ein teures Grundstück oder eine Immobilie. Der Kaufpreis einer Immobilie auf einem Erbpachtgrundstück sinkt so gegenüber einem Kauf von konventionellem Eigentum durchschnittlich um 30 bis 40 Prozent. Als Käufer sind Sie der Erbbauberechtigte: Die Immobilie auf dem Grundstück kann somit verkauft, verschenkt, vererbt oder beliehen werden, wie jede andere Immobilie auch. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück im Grundbuch eingetragen. Das Eigentum an Grund und Boden aber verbleibt beim Eigentümer.
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